Zuzahlungsbefreiung

Grundlagen

Bei Physiotherapie

Laut Sozialgesetzbuch fünf (SGB V §61 V) müssen GKV-Versicherte einen Teil der vertragsärztlich verordneten Heilmittel selbst bezahlen. Die Höhe der Zuzahlung bei Heilmitteln wie Krankengymnastik/ Physiotherapie beträgt 10 % der Kosten und 10 Euro pro Rezept. Damit die Versicherten finanziell jedoch nicht übermäßig belastet werden, sieht der Gesetzgeber Belastungsgrenzen pro Kalenderjahr vor. Deren Höhe schreibt ebenfalls das SGB V fest (§ 62 Abs. 2 V).

Höhe und Umfang der  Belastungsgrenzen

Als Faustformel gilt: Die Summe der Zuzahlungen darf maximal 2 % der Bruttohaushaltseinnahmen eines erwachsenen Patienten betragen. Relevant sind dabei alle geleisteten Zuzahlungen gesamt: für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen  oder Krankenfahrten sowie für Häusliche Krankenpflege.

Bei der Berechnung  werden Freibeträge für Kinder, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner berücksichtigt.  Zu den differenzierten Berechnungsregelungen gibt ebenfalls § 62 SGB V Auskunft, so dass hier alle Regelungen zur Berechnung der Belastungsgrenze im Einzelnen nachgeschlagen werden können.

Haben Patienten chronische Erkrankungen, liegt die Grenze bei 1 % der Bruttoeinnahmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss der Spitzenorganisationen im deutschen Gesundheitswesen hat in seiner Chroniker-Richtline festgeschrieben, wer als chronisch krank einzustufen ist. 

Für Patienten, die Grundsicherung, Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten, gilt eine geringere Belastungsgrenze. Eine detaillierte Übersicht dazu hat zum Beispiel die Verbraucherzentrale zusammengestellt. Wird diese Belastungsgrenze überschritten, können die Patienten bei ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

Um eine Zuzahlungsbefreiung auszustellen, verlangen die Krankenkassen in der Regel Quittungen von den Patienten, welche die im Kalenderjahr geleisteten Zuzahlungen belegen sowie Einkommensnachweise. Überdies bieten Krankenkassen an, dass Patienten eine Vorauszahlung in Höhe der persönlichen Belastungsgrenze leisten und stellen dafür eine Zuzahlungsbefreiung aus. Diese Option nutzen etwa Patienten, die keine Rechnungen sammeln möchten. Sie haben dann häufig gleich am Jahresanfang eine Zuzahlungsbefreiung. 

Quelle: azh.de