Stärkungsgesetz

Pflege wird durch das Pflegestärkungsgesetz (PSG) geregelt

Anfang 2015 wurde im PSG I vor allem der Leistungsbereich für anerkannte Pflegebedürftige und bessere Förderung von Tages- und Nachtpflege, sowie die Betreuung in Alten- und Pflegeheimen verbessert. Auch der Umbau von Wohnraum für Barrierefreiheit wurde damals erhöht. Die Zustimmung erfolgte am 17. Oktober 2014 als das Gesetz verabschiedet wurde und der Bundesrat zustimmte.

Mit dem seit Januar 2016 geltenden PSG II.  das am 13.11.2015 beschlossen und vom Bundesrat abgesegnet wurde, erneut eine Leistungsverbesserung in vielen Bereichen wie Demenz, und eingeschränkte alltagskompetente Versicherte getroffen, die ab 01.01.2017 die gleichen Leistungen erhalten können wie körperlich kranke Pflegebedürftige. 

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde von der bisherigen Einschätzung von der überwiegend körperlichen Hilfsbedürftigkeit erweitert und es wird nun mit geprüft, wie selbständig ein Pflegebedürftiger  auch in seiner Sozialkompetenz noch ist. Außerdem wurde von den bisherigen Pflegestufen 1-3 eine neue Einstufung in Pflegegrade von 1-5 erweitert. Es erfolgte eine Anpassung und Übernahme der bisherigen Pflegestufen in das neue Pflegegradsystem. Die Begutachtung erfolgt mit dem einem neuen System sowohl beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen MDK, sowie von Medicproof bei privat versicherten Patienten. 

Die neuen Leistungssätze nach fünf Pflegegraden seit 2017

Die Zahlen hinter den Pflegegraden sind die monatlichen Leistungen in Euro was für den entsprech- enden Pflegegrad gezahlt wird. Bei Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld gezahlt hier hat der Pflegebedürftige lediglich den Entlastungsbetrag von 125,- Euro monatlich zur Verfügung. 

Weitere Leistungen aus der Pflegeversicherung

Ab Pflegegrad 1 hat der  Pflegebedürftige einen Anspruch auf Entlastungsleistung in Höhe von 125,- Euro, das bedeutet er/sie kann sich für diesen Betrag über einen Pflegedienst bzw. einen zugelassenen Alltagsbegleitdienst im Haushalt, bei Einkäufen, bei Arztbesuchen Hilfe und Begleitung suchen. Zusätzlich stehen jedem Pflegebedürftigen 40,- Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zur Verfügung (z. B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Unterlagen, usw.). Bereits ab Pflegegrad 1 stehen auch jedem Pflegebedürftigen Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeld zur Verfügung, mit diesen Mitteln kann zum Beispiel ein Bad behindertengerecht verändert, bzw. umgebaut werden. Die Pflegekasse zahlt hierfür bis 4000,- Euro im Jahr und hat eine Staffelung bei der nochmals Geld beantragt werden kann bis zur festgelegten Höchstgrenze.

Nutzung von Kombinationsleistungen

Bei häuslicher Pflege kann der Pflegebedürftige zwischen Geldleistung, Kombinationsleistung und Leistung durch einen Pflegedienst entscheiden. Bei der Geldleistung wird das Pflegegeld am Anfang des Monats auf das Konto des Pflegebedürftigen ausgezahlt. Bei der Kombinationsleistung hat der Pflegebedürftige die Möglichkeit Pflegegeld, Leistung eines Pflegedienstes zu kombinieren. Das funktioniert folgedermaßen: Der Pflegebedürftige nimmt sich bei Pflegegrad 3 einen Pflegedienst zur Hilfe der 50 % der Pflegesachleistung in Anspruch nimmt. Das wären dann 50 % aus der Sachleistung sprich 649,- Euro für den Pflegedienst. Der Pflegebedürftige erhält jetzt aber trotzdem noch 50 % seiner Geldleistung sprich 272,50 Euro. Die Leistungen 125,- Euro Entlastungsbetrag und 40,- Euro für Pflegehilfsmittel bleibt davon unberührt.

Bei der Kombinationsleistung gibt es jedoch noch eine Sonderlösung, wenn der Betroffene mit den Entlastungsleistungen, sprich Haushaltshilfe etc. in Höhe von 125,- Euro monatlich nicht hinkommt und mehr Bedarf hat, dann kann er bei der Krankenkasse einen Antrag auf Umwidmung von Pflegesachleistung in Entlastungsleistung beantragen. Denn es ist möglich nicht verbrauchte Pflegesachleistungen bis zu 40 % für diese Zwecke zu beantragen. Auch in diesem Fall wird die Auszahlung kombiniert.  Dies geschieht anhand einer Liste die für jeden Pflegegrad zugrunde liegt.

Wenn z. B. 20 % der Pflegesachleistung sprich 259,60 in Entlastungsleistung umgewidmet werden, dann bekommt der Pflegebedürftige noch eine Geldleistung von 436,- Euro ausgezahlt. Das heißt er verzichtet auf 109,- Euro Geldleistung und erhält dafür 259,60 Entlastungsleistung zu seinen 125,- Euro zusätzlich. 

Pflegestärkungsgesetz III

Im Pflegestärkungsgesetz III sind die Zuständigkeiten der Pflegeausschüsse, Kommunen und Pflegedienste neu geregelt. Dieser Teil des Pflegestärkungsgesetzes betrifft die Pflegestruktur und die Regelungen der Betreuungsangebote. Deshalb gehen wir auf diesen Punkt nicht näher ein.

Möglichkeiten privat für die Pflege vorzusorgen 

Die Pflegestärkungsgesetze haben die Pflegeleistungen in vieler Hinsicht verbessert, trotz allem bleiben für viele Betroffene die Leistungen ehr ein Basis Schutz. Jeder Betroffene hat natürlich auch die Wahl über Pflegezusatzversicherungen sich privat bessere Leistungen zusätzlich zur gesetzlichen Leistung zu beschaffen. Pflege ist ja nicht erst wichtig wenn man sie braucht, oder gar schon in Anspruch nimmt. Man kann ja auch in jungen Jahren bereits eine Vorsorge für den Fall der Fälle treffen.

So gibt es bereits für junge Menschen 60,- Euro jährliche staatliche Förderung und die Möglichkeit mit günstigen Tarifen eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung als Basis abzuschließen.

Oder man schließt gleich eine Pflegezusatzversicherung mit maßgeschneiderten Lösungen im Pflegefall ab. Hier gibt es viele Wahlmöglichkeiten wie z. B. ein Pflegetagegeld, Assistenzleistungen, persönliche Beratung und Unterstützung bei der Suche und Auswahl von Pflegediensten und vieles andere mehr. Es gibt im privaten Versicherungsbereich viele Anbieter, auch hier lohnt sich ein Vergleich der Leistungen und Absicherung. Übrigens gibt es auch Möglichkeiten für Menschen die bereits einen Pflegegrad haben, noch eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Dies bedarf jedoch einer individuellen Beratung und wird auch nicht von allen Gesellschaften angeboten.

Egal wie das Schicksal es mit einem meint, es gibt grundsätzlich immer Möglichkeiten auch dann noch ein lebenswertes Leben zu führen.