Satzung

Diese geänderte Satzung des Parkinson Youngster e.V. vom 29.03.2019 wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 28.08.2019.

Präambel

Der Parkinson Youngster e.V. benennt sich um in „Bundesverband Parkinson Youngster für Selbsthilfe und Bewegungsstörungen e.V.“ (Im Weiteren „der Verband“) und ist ein eingetragener Verein, der für junge Parkinson-und Bewegungsstörungspatienten und deren Angehörige im Rahmen der Selbsthilfe u.a. eine Plattform zum Informations- und Erfahrungsaustausch bietet.

Der Verband führt eigenständige Projekte durch und unterstützt Selbsthilfegruppen bei der Durchführung eigener Projekte.

Alle Personenbezeichnungen sind der Einfachheit halber in der kürzeren männlichen Version verfasst, gelten aber für Angehörige aller Geschlechter.

In diesem Sinne ergibt sich folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bundesverband Selbsthilfe Parkinson Youngster und Bewegungsstörungen e.V.“.

Er ist im Vereinsregister Gelsenkirchen unter der Registernr. 2398 eingetragen. Der Sitz des Verbandes ist Dorsten.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit vom Kalenderjahr abweichen.

§ 3 Zweck und Ziele des Vereins

    1. Zweck des Verbandes ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Förderung der Jugendhilfe.
    1. Der Verbandes unterstützt in jungen Jahren Erkrankte und ihre Angehörigen in direkter Form durch eigene Projekte und Maßnahmen oder durch Unterstützung anderer Selbsthilfegruppen. Der Verband schafft im Sinne seiner Selbsthilfegruppen die Möglichkeit des gegenseitigen Erfahrungs- und Informationsaustausches.

3.Der Verband informiert die Mitglieder und die Öffentlichkeit über die Erkrankungenund Behandlungsmethoden sowie über weitere relevanteThemen.

Erkrankten und ihren Angehörigen soll so bei der Bewältigung des Alltags geholfen werden.

    1. Der Verband unterstützt auch die Familien von Betroffenen, insbesondere Familien mit Kindern und Jugendlichen – als solche gelten Personen bis zum vollendeten 21.Lebensjahr, die im Haushalt der Betroffenen leben – durch die Planung und Organisation von z.B. Familienurlauben (z.B. Parkinson Youngster – Das Camp).
    1. Der Verband erreicht seine Ziele insbesondere durch regelmäßig durchgeführte Zusammenkünfte sowie durch Veranstaltungen und durch Kooperationen mit Dritten. Aufgabe des Verbandes ist die Planung und Durchführung der Zusammenkünfte und Veranstaltungen, der Projekte und die Gewinnung von Kooperationspartnern sowie die Durchführung der getroffenen Vereinbarungen mit den Partnern.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und hat keine Absicht und nicht das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften. Die Tätigkeit des Verbandes dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“. Etwaige erzielte Überschüsse aus Projekten werden ausschließlich für die gemeinnützigen Verbandszwecke eingesetzt.

§ 5 Mittelverwendung und Finanzierung

    1. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Verband wendet mindestens 50% der ihm zur Verfügung stehenden Mittel für die Durchführung eigener Projekte auf.
    1. Die Finanzierung des Verbandes erfolgt durch Mitgliederbeiträge, Zuwendungen von Organisationen sowie durch Akquisition von Spenden auf, für und während Veranstaltungen.
    1. Zur Finanzierung der Verbandsziele kann der Verband im angemessenen Rahmen der Gemeinnützigkeit zweckbetrieblich tätig sein.
    1. Die jeweiligen Landesverbände finanzieren sich eigenständig und unabhängig vom Verband. Gleiches gilt für dem jeweiligen Landesverband untergeordneten Selbsthilfegruppen sowie für Selbsthilfegruppen in Bundesländern ohne Landesverband.
    1. Die Landesverbände und untergeordnete sowie selbstständige Selbsthilfegruppen nutzen vom Verband zur Verfügung gestellte Werbematerialen sowie einen für jeden Landesverband und Selbsthilfegruppe definierten Bereich der Homepage des Verbandes. Zur Finanzierung der jeweiligen

Werbematerialien und der zur Verfügung gestellten Bereiche der Homepage des Verbandes leisten die Landesverbände und deren unterstellten Selbsthilfegruppen sowie die Selbsthilfegruppen in Bundesländern ohne Landesverband einen entsprechenden Beitrag.

§ 6 Verbot von Begünstigungen, Kostenersatz

    1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
    1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Reisekosten, die den Vorstandsmitgliedern oder durch den Vorstand beauftragten Personen entstehen werden grundsätzlich nach §9 EstG in Verbindung mit R9.5 -R9.8 LStR erstattet.
    1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
    1. Sämtliche, mit der Führung des Verbandes und Durchführung des Verbandszweckes, übernommenen Aufgaben werden ehrenamtlich, ohne Entgelt, durchgeführt. Ausnahmen regelt

§14.11 ff

§7 Selbsthilfegruppen / Landesverbände

    1. Der Verband steht für weitere Selbsthilfegruppen aus der Bundesrepublik Deutschland offen. Grundsätzlich werden die Mitglieder dieser Gruppen auch Mitglieder des Verbandes.
    1. Der Verband kann zur regionalen Unterstützung in den Ländern, Freistaaten und Stadtstaaten der Bundesrepublik Deutschland Landesverbände installieren. Zu deren Leitung wird durch den Vorstand des Verband aus den Reihen der jeweiligen Selbsthilfegruppen ein Mitglied zum Beauftragten des Verbandes für das/den entsprechende Bundesland, Freistaat oder Stadtstaat ernannt. Die Landesverbände verwenden ihre Mittel gemäß §5 und erstatten Bericht entsprechen § 8 der Satzung des Verbandes.

§8 Parkinson Youngster Selbsthilfe Informationsstellen (PY-SI)

    1. Der Verband kann im gesamten Gebiet Parkinson Youngster Informationsstellen (PY-SI´s) einrichten. Diese werden vom Verband betrieben und unterhalten.

2.Mitarbeiter der PY-SI´s müssen Mitglied im Verband sein. Der Verband tritt für Sie ggf. in die Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Normen ein. Hierbei sindu.a. Mini-, Teilzeit- oder Vollzeitjobs möglich.

    1. Die PY-SI´s unterliegen den jeweils gültigen Förderrichtlinien der Träger der Selbsthilfeförderung gemäß §20 SGB IV.
    1. Die PY-Si´s berichten dem Verband regelmäßig pro Quartal über ihre Tätigkeit und Mittelverwendung.

§ 9 Mitgliedschaft

    1. Erwerb: Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und über diesen entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
    1. Arten:
      1. Ordentliche Mitglieder:

Natürliche Personen haben ein volles Stimm- und Antragsrecht. Juristische Personen haben jeweils – unabhängig von der Anzahl eigener Mitglieder – nur ein volles Stimm- und Antragsrecht.

9.2.2.. Fördermitglieder:

Fördermitglieder fördern die Ziele und Zwecke des Verbandes durch ihr Wirken und einen jährlichen Beitrag von mindestens 100€. Fördermitglieder haben ein Antragsrecht aber kein Stimmrecht.

9.2.3. Ehrenmitglieder:

Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder oder natürliche Personen ohne Mitgliedschaft, welche sich um die Ziele und Zwecke des Verbandes verdient gemacht haben, ernennen.

Ehrenmitglieder besitzen weder ein Antrags- noch ein Stimmrecht.

    1. Dauer: Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Sie verlängert sich um jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern keine fristgemäße Kündigung erfolgt. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Geschäftsjahres. Sie muss schriftlich erfolgen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Arten: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
    1. Austritt: Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Schriftform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    1. Ausschluss: Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Verbandsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Geschäftsjahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Verbandes endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

    1. Ausschluss wegen Nichtzahlung des Beitrags: Mitgliedschaften von Mitgliedern, welche nach erfolgloser zweimaliger Mahnung ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, werden fristlos aufgehoben. Zwischen den Mahnungen hat eine Frist von 4 Wochen zu liegen. Die Beitragsforderung des Verbandes bleibt hiervon unberührt.

§11 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet per Beschluss mit 2/3 Mehrheit.

§ 12 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Kuratorium
  • Beauftragte des Vorstandes
  • Arbeitsgemeinschaften

§ 13 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
      • die Wahl und Abwahl und die Entlastung des Vorstands,
      • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
      • die Wahl des Kassenprüfers,
      • die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

-die Beschlussfassung über die Änderung derSatzung,

 

  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes,
  • die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

    1. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
    1. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Der Vorstand entscheidet über die Zulässigkeit eines Antrages zur Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verband bekannt gegebene Email-Anschrift gerichtet abgesandt war.

    1. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Zulässigkeit einer Ergänzung und oder Änderung der Tagesordnung binnen einer Woche. Die geänderte Tagesordnung wird mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zugesandt. Im Übrigen gelten hier Normen der Zusendung des Einladungsschreibens. Minderheitenrechte und gesetzliche Vorgaben bleiben hiervon unberührt.
    1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer, bei Wahlen ein zusätzlicher Wahlleiter, zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Eine Bündelung von

Stimmen durch Übertragung ist unzulässig. Die schriftliche Vollmacht ist vor der Wahl des Protokollführers dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand entscheidet über dessen Zulässigkeit.

    1. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

13. 9. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

13.10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, bei Wahlen zusätzlich vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.

§ 14 Vorstand

    1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern (stellvertretendem Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer und Besondere Aufgaben).
    1. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden (in seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden) und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.
    1. Der Vorstand wird grundsätzlich zu Beginn einer satzungsgemäßen Amtsperiode in Blockwahl gewählt.
    1. Die ordentliche Amtsperiode beginnt und endet immer in einem Jahr mit gerader Jahreszahl.
    1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er seine Aufgaben und Kompetenzen sowie die Vertretung bei Verhinderung, im Innen- und Außenverhältnis regelt.
    1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Wählbar sind nur natürliche Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    1. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestimmen.

Das ernannte Vorstandsmitglied muss in der nächsten, seiner Ernennung folgenden Mitgliederversammlung, durch diese mit einfacher Mehrheit für die restliche satzungsmäßige Amtsperiode bestätigt werden.

    1. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet regelmäßig am Ende einer Amtsperiode, sofern es nicht wiedergewählt wird oder mit seinem Ausscheiden aus dem Verband.
    1. Der Vorstand tagt regelmäßig seiner Geschäftsordnung entsprechend, jedoch mindestens einmal im Quartal. Dabei kann er auch neue Medien verwenden.
    1. Der Vorstand kann Beiräte und Beauftragte des Verbandes sowie Arbeitsgemeinschaften benennen und gibt diesen ein klar umrissenes Aufgabenfeld, gemäß seiner Geschäftsordnung.
    1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Verbands- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
    1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verband gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
    1. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtliche Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. Er kann diese an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren.
    1. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist grundsätzlich nicht zulässig. Aus besonderem Grund kann dies jedoch interimsweise bis zur Neubenennung eines Vorstandsmitgliedes durch den Vorstand oder der nächsten ordentlichen Wahl des Vorstandes notwendig werden.

§ 15 Kassenprüfer

    1. Das Verbandsvermögen und die laufende Kassenführung müssen mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer kontrolliert werden. Diese werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.
    1. Scheidet ein Kassenprüfer während einer Amtsperiode aus, wird durch die nächste folgende Mitgliederversammlung ein neuer Kassenprüfer für die Restdauer der noch verbleibenden Amtsperiode gewählt.
    1. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Es darf keine Verwandtschaft zwischen Kassenprüfern und/oder Kassenwart bestehen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§16 Kuratorium

    1. Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand auf 2 Jahre bestellt.
    1. Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand in allen verbandsrelevanten Themen
    1. Näheres regelt eine vom Vorstand zu erarbeitende Kuratoriumssatzung.

§ 17 Sonstiges, Haftung

17.1 Handeln Kuratoriumsmitglieder, Beauftragte, Vertreter oder Arbeitsgemeinschaften des Verbandes, die mit Verbandsaufgaben betraut waren, außerhalb ihrer definierten Aufgaben und

Befugnisse oder aber mindestens grob fahrlässig, ist eine Haftung des Verbandes sowie des Vorstands bei Aufsichtspflichtübertragung ausgeschlossen.

    1. Die Haftung des Verbandes gegenüber Dritten ist auf das Verbandsvermögen begrenzt.
    1. Der Vorstand haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht, jedoch nicht für leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 31 a BGB.
    1. Der Vorstand wird gegenüber dem Verband von Forderungen Dritter (Schadenskosten), die Dritte an den Verband stellen, befreit. Der Verband schließt hierzu für den Gesamtvorstand eine D&O-Versicherung ab.
    1. Der Verband schließt eine Vereinshaftpflicht-Versicherung, welche eine Vermögensschaden- Haftpflicht-Versicherung beinhaltet ab.

§ 18 Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung des Verbandes, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Verbandes oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Jugendhilfe.

Dorsten, 30.11.2019