Die mögliche Zuerkennung von Merkzeichen wird, genau wie der GdB, von den zuständigen Versorgungsämtern innerhalb des Feststellungsverfahrens nach Stellung des Erstantrages geprüft.
Bei Anträgen zur Neufeststellung einer Behinderung bei Verschlimmerung oder Hinzutreten neuer Behinderungen können in der Regel einige Merkzeichen mitbeantragt werden. Damit können Antragsstellende auf die aus Ihrer Sicht notwendige Zuerkennung der beantragten Merkzeichen hindeuten, was im Feststellungsverfahren nach geltenden Rechtsvorschriften gesondert bewertet wird.
Mit dem positiven Feststellungsbescheid über die Zuerkennung des Grades der Behinderung von mindestens 50 und gegebenenfalls weiterer Merkzeichen erhält der Antragsstellende mindestens den Antrag zur Ausstellung des Schwerbehindertenausweises. Dieser ist in der Regel grün,
sobald Merkzeichen hinzutreten, die die Berechtigung unentgeltlicher Beförderung im öffentlichen Nahverkehr beinhalten, ist der Ausweis halbseitig mit einem orangen Aufdruck versehen.
Schwerbehinderte, die infolge Ihrer Behinderung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind, sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt.
Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.
In der Regel wird das Merkzeichen „B“ nach Satz 1 ab einem Grad der Behinderung von wenigsten 50 zuerkannt und es wird auf der Vorderseite in der Mitte des Schwerbehindertenausweises ebenso wie „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ vermerkt.
Im Straßenverkehr in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, wer durch eine Einschränkung des Gehvermögens im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, zurückzulegen kann.
Auch innere Leiden, Leiden infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit können eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinn des ersten Satzes sein.
In der Regel wird das Merkzeichen G nach Satz 1 und 2 ab einem Grad der Behinderung von wenigsten 50 zuerkannt und auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises vermerkt.
Ortübliche Strecken sind im allgemeinen Strecken von 2 Km, die in einer halben Stunde von normal Gesunden ohne Beeinträchtigungen zurückgelegt werden. Abweichende Einzelfallentscheidungen sind nur zu Gunsten von Antragsstellenden möglich.
Personen mit erheblichen mobilitätsbezogener Teilhabeeinschränkungen, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entsprechen, sind diesem Gesetz nach Menschen mit außergewöhnlichen Gebehinderungen.
Die in Satz 1 beschrieben Teilhabebeeinträchtigung liegt bei Menschen vor, wenn sich diese nur mit fremder Hilfe oder mit großen Anstrengungen außerhalb ihres Fahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen insbesondere Menschen, die behinderungsbedingt in ihrer Fortbeweglichkeit und Gehfähigkeit dauerhaft aus medizinischer Sicht auch für kurze Strecken auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind.
Die in Satz 1 beschriebenen erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigungen, die einem Grad der Behinderung von 80 entsprechen, sind auch Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems. Diese Gesundheitsstörungen sind außergewöhnliche Gehbehinderungen, wenn sie und deren Kombinationen nach versorgungsärztlicher Feststellung denen in Satz genannten Bedingungen gleichkommen. [Eine Versorgungsärztliche Feststellung möglichst durch einen Arzt oder Ärztin, der Arzt oder die Ärztin des Fachgebietes der Gesundheitsstörung sowie deren Kombinationen und der Versorgungsmedizin ist!]
Gehörlos ist, bei dem auf beiden Seiten Taubheit vorliegt. An Taubheit grenzende, beidseitige Schwerhörigkeiten zusammen mit einer in der Regel angeborenen oder in der Kindheit erworbenen schweren Sprachstörung bedingen dieses Merkzeichen ebenfalls.
Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung. Davon ist auszugehen, wenn eine Strecke von 2 km nicht ohne Gefahren für sich und andere zu Fuß zurückgelegt werden kann.
Blinde Menschen, sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 aufgrund der Sehbehinderung, Gehörlose Menschen, Hörgeschädigte Menschen bei denen eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist sowie Schwerbehinderte Menschen, die leidensbedingt ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, mit einem Grad der Behinderung von Mindestens 80.
Schwerbehinderte Menschen, die wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 wegen einer Störung der Hörfunktion und einen Grad der Behinderung von 100 wegen einer Störung des Sehvermögens haben, erhalten dieses Merkzeichen.
Vollständig erblindete Personen und Personen, bei denen die beidäugige Gesamtsehschärfe ein Fünfzigstel (Visus von 0,02) als Maximum beträgt. Sehbehinderte Menschen, bei denen Sehstörung vorliegt, die dieser Sehschärfe gleichgestellt ist. Dies ist z.B. bei einem erheblich eingeschränkten Gesichtsfeld der Fall.