Sie wollen neben Ihrer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit noch hinzu verdienen? Das dürfen Sie – allerdings nur in bestimmten Grenzen. Je nach Rentenanspruch sind diese Grenzen unterschiedlich. Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit) gibt es eine andere Regelung als für die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Welche Rente Sie bekommen, steht in Ihrem Rentenbescheid.
Die Hinzuverdienstgrenze gilt immer für ein ganzes Kalenderjahr, also für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Ihr Hinzuverdienst wird dieser Grenze jährlich gegenübergestellt. Sie können sich so selbst einteilen, wann im Jahr Sie wie viel arbeiten möchten. Es ist also auch möglich, nur einen Teilzeitraum im Jahr zu arbeiten und damit die gesamte jährliche Hinzuverdienstgrenze auszuschöpfen.
Die Hinzuverdienstregelungen gelten in den alten wie in den neuen Bundesländern gleichermaßen.
Sie gelten auch für die bis zum 30. Juni 2017 als Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbunfähigkeitsrente gezahlten Renten.
Bitte beachten Sie:
Alles über die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfahren Sie in unserer Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“.
Bitte melden Sie jede Erwerbstätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger. Dort erfahren Sie auch, wie viel Sie hinzuverdienen dürfen und welche Einkommensarten als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.
Als Hinzuverdienst gelten der Bruttoverdienst aus abhängiger Beschäftigung, der steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, aus Gewerbe betrieb und aus selbständiger Arbeit), vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen.
Auch die Ausgestaltung Ihres Arbeitsverhältnisses und die Bedingungen, die vor Beginn der Rente vorgelegen haben, können Einfluss auf Ihre Rente haben. Unter Umständen kann Ihr Rentenanspruch sogar ganz entfallen – zum Beispiel, wenn Sie über ihr festgestelltes Restleistungsvermögen hinaus arbeiten.
Das Restleistungsvermögen beträgt bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden täglich. Arbeiten Sie mehr, gefährden Sie unter Umständen Ihren Rentenanspruch. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Auch wenn Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht ausschließlich wegen Ihres Gesundheitszustandes gezahlt wird, sondern auch die Verhältnisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt wurden, kann Ihre Rente ganz entfallen.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung