Flugreisen

Wenn's in die Luft geht

Für die Mitnahme von Medikamenten gibt es bei einer Flugreise einige Vorschriften zu beachten. Wenn eine ärztliche Bescheinigung über Arzneimittel vorliegt, darf man als Parkinson Patient Medikamente mit dem Handgepäck in das Flugzeug nehmen. Erkundigen sollte man sich in jedem Fall bei der Fluggesellschaft mit der man verreisen möchte, wie deren Vorschriften sind.
Eventuell müssen die eigenen Medikamente beim Bordpersonal abgegeben werden. Diese erhält man dann nach Bedarf (z.B. nach Vorlage des Medikamentenplanes). Wenn nicht, sollten alle Medikamente idealerweise ins Handgepäck, damit sie nicht eventuell mit dem Koffer verlorengehen.

Bei längeren Flügen sollte man die Beine bewegen, in dem die Füße zum Beispiel von der Verse zu den Fußspitzen auf- und abgerollt werden.
Bei Problemen mit der Durchblutung empfehlen sich Reisestützstrümpfe zur Verbesserung der Durchblutung.

Der ADAC bietet ein Formular zur Medikamentenmitnahme an. In einer Tabelle können übersichtlich Medikamente und Materialien aufgeführt werden. Auch wie viel man wovon braucht. Auf Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch wird per Stempel und Unterschrift des behandelnden Arztes bestätigt, dass die aufgeführten Arzneimittel zur Behandlung der eigenen Erkrankung bestimmt sind und nicht etwa im Land verkauft werden sollen. 

Hinweise Zoll

Auf der Seite des Zoll der Bundesrepublik Deutschland werden Medikamente so beschrieben:

Arzneimittel

Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die

  • zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (sogenannte Präsentationsarzneimittel, weil sie allein aufgrund ihrer Darbietung, z.B. der Verpackung oder Verpackungsbeilage, unabhängig von ihrem Inhalt vom Verbraucher als solche angesehen werden) oder
  • im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder

    1. die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
    2. eine medizinische Diagnose zu erstellen

    (sogenannte Funktionsarzneimittel, die unabhängig von ihrer Darbietung, allein aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft Arzneimittel sind).

Ausreise

Reisende dürfen Arzneimittel zum persönlichen Gebrauch aus Deutschland mitführen. Nach dem deutschen Arzneimittelgesetz gibt es bei der Ausreise aus Deutschland hierfür keine Beschränkungen. Über etwaige Bestimmungen, denen die Arzneimittel bei der Einreise in das jeweilige Reiseland unterliegen, informieren Sie sich bitte bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselands.

Einreise

Bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland dürfen Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge eingebracht werden. Als üblicher persönlicher Bedarf ist dabei ein Bedarf für maximal drei Monate je Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, anzusehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Arzneimittel bereits aus Deutschland mitgenommen wurden und hierher zurück verbracht werden oder ob sie im Ausland erworben wurden. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die Arzneimittel in Deutschland zugelassen bzw. registriert sind.

Jedoch ist zu beachten, dass Präparate, die im Ausland frei gehandelt werden, wie z.B. Nahrungsergänzungsmittel, hoch dosierte Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, in Deutschland als Arzneimittel gelten können und damit dem Arzneimittelgesetz unterliegen. Auf die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Präparat erworben wurde, kommt es dabei nicht an.

Quelle: Betäubungsmittel Zoll Deutschland